Allgemeine Geschäftbedingungen
I. Angebot und Abschluß
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen sind nur bindend.
wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden
erst durch unsere
schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
3. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften
usw. und darin
enthaltene Daten wie z B. Über Gewicht, Qualität, Maße.
Beschaffenheit und Leistungen sind
nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich
bezeichnen.
4. Für den Auftragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Ergänzungen
hierzu sowie Abänderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit
unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1.Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und
Mehrwertsteuer, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
2. Es gelten die Preise der am Tage der Lieferung gültigen Preislisten.
III. Zahlung
1.Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar
innerhalb von 8 Tagen mit
2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen, nach Rechnungsdatum ohne
Abzug.
2. Bei Überschreiten der obengenannten Zahlungsfrist kommt
der Auftraggeber in Verzug,
ohne dass es einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf, wenn er die
ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Ab diesem Zeitpunkt können
vorbehaltlich weitergehender Rechte dem Auftraggeber als Verzugsschaden
Zinsen in Höhe der jeweiligen Bankkonten-Überziehungskosten berechnet werden.
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in
Frage stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen
haben, sofort fällig.
Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet
wenn der Auftraggeber
Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber
keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt
sind, zurückzutreten.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht
zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht
ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig,
als diese von uns als
bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei
denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich
ab Lieferort.
3. Befinden wir uns nachweislich in Verzug, so ist der Auftraggeber
nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es trifft uns ein grobes Verschulden.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie
bei unseren Lieferanten oder
deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise
vom Vertrag
zurückzutreten.
V. Versand und Gefahrübergang
1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung
unserer Wahl
überlassen.
2. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
3. Die Lieferung "frei LKW-Abladestelle" hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom
Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
VI. Rückgaberecht und Geld-Zurück-Garantie
1. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden.
Das Paket muß an unsere Adresse, frankiert zurückgesendet werden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.
Vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind Waren, die wir für Sie individuell angefertigt haben.
2. Der Kaufvertrag wird nach Rücksendung der Ware aufgelöst.
Dafür bereits von Ihnen geleistete Zahlungen werden von uns zurücküberwiesen.
Wertminderung und Verpackungskosten werden Ihnen in Rechnung gestellt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche, auch wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden,
unser Eigentum.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung
unserer
Saldoforderung.
2. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers
sind wir berechtigt,
wegen der gesicherten Forderungen die Herausgabe der Vorbehaltswaren
zu verlangen und uns aus diesen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch freihändigen
Verkauf zu
befriedigen.
Die Kosten hierfür fallen dem Auftraggeber zur Last.
3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes die
Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten.
4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder verpfänden
noch zur Sicherung
Übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen durch
Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Weiterverkauf
oder die auf anderen
Rechtsgründen beruhende Überlassung, auch bei verändertem
Zustand, dem Auftraggeber
nur im normalen Geschäftsgang erlaubt. Allerdings nur mit der
Maßgabe, dass die Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten in Höhe
des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware als abgetreten gelten,
ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf.
6. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Forderungen nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen
Sicherheiten in
entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
VIII. Haftung für Mängel
Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften, leisten wir
nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes.
2. Mängel müssen uns vom Auftraggeber unverzüglich
schriftlich angezeigt werden,
spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware.
3. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
aber sechs Monate nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.
4. Gibt der Auftraggeber uns keine Möglichkeit, uns von dem
Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben
davon nicht
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge
haben wir die Wahl, als mangelhaft anerkannte Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware zu
liefern oder mangelhafte Teile nachzubessern.
Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Kommen
wir der Nachbesserungs-
bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß
nach, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
6. Gewährleistungspflichtige Mängel darf der Auftraggeber
nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung selbst beseitigen. Wir können die
Beseitigung von Mängeln
verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtung nicht erfüllt
hat.
7. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir
auch Schadenersatz. Für
Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Auftraggeber durch
die Zusicherung gegen
derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte In jedem
Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
8. Mängelansprüche verjähren spätestens einen
Monat nach schriftlicher Ablehnung des
Anspruchs durch uns.
IX. Haftung/Verjährung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen
Geschäftsbedingungen.
Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche
- auch Schadensersatzansprüche
gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf einer
grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns.
2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens
in einem Jahr, soweit nicht durch diese
Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart
sind.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand ist
der Ort des Herstellers. Für alle
Exportlieferungen gilt deutsches Recht.
Stand Februar 2007